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   FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01 G   

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https://dejure.org/2004,14226
FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01 G (https://dejure.org/2004,14226)
FG Münster, Entscheidung vom 29.03.2004 - 4 K 890/01 G (https://dejure.org/2004,14226)
FG Münster, Entscheidung vom 29. März 2004 - 4 K 890/01 G (https://dejure.org/2004,14226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 18 Abs. 4 S. 1
    Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuerrecht: - Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuermessbescheides hinsichtlich der Erfassung der vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven des aufnehmenden Unternehmens; Gewerbesteuerpflichtigkeit von dem Ausgleich entgangener Gewinnaussichten dienender Entschädigungen aus ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1259
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01
    Angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, das Fehlen eines triftigen Grundes nicht zu verlangen, ist es nicht gerechtfertigt, eine entsprechende ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung aufzustellen (ebenso Pung in Dötsch/Patt/Pung/Jost, Umwandlungssteuerrecht, 5. Aufl. 2003, § 18 Rn. 50; Schmitt in Schmitt/Hörtnagel/Stratz/Dehmer, UmwG/UmwStG, 3. Aufl. 2001, § 18 UmwStG Rn. 55; Widmann in Widmann/Meyer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rn. 223; vgl. auch BFH Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, BFH/NV 2002, 600, 603; a.A. Benkert/Menner in Haritz/Benkert, UmwStG , 1. Auflage 1996, § 18 Rn. 33).

    Der Gewerbesteuer unterliegen nicht nur die stillen Reserven, die auf das übergegangene Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft zurückgehen, sondern auch die vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven der übernehmenden Personengesellschaft oder des übernehmenden Einzelunternehmens (FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2004 5 K 448/02, bisher n.v., zur Veröffentlichung in EFG vorgesehen; Herrmann in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 18 UmwStG Rn. 44; Pung, aaO, § 18 Rn. 62; Schmitt, aaO, § 18 UmwStG Rn. 36; Widmann, aaO, § 18 UmwStG Rn. 227; offen gelassen in BFH Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, aaO, 604; a.A. Benkert/Mennert in Haritz/Benkert, UmwStG , 2. Aufl. 2000, § 18 Rn. 49; Hörger/Endres, DB 1998, 2235).

    Dass die nach dem Vermögensübergang entstandenen stillen Reserven bei der Ermittlung des Gewinns einzubeziehen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (BFH Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, aaO, 604).

    § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG will verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmer veräußert oder aufgegeben wird und der hierbei erzielte Gewinn nicht mehr der Gewerbesteuer unterfällt (BFH Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, aaO, 603, mit weiteren Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.2004 - 5 K 448/02

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns

    Auszug aus FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01
    Der Gewerbesteuer unterliegen nicht nur die stillen Reserven, die auf das übergegangene Vermögen der umgewandelten Kapitalgesellschaft zurückgehen, sondern auch die vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven der übernehmenden Personengesellschaft oder des übernehmenden Einzelunternehmens (FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2004 5 K 448/02, bisher n.v., zur Veröffentlichung in EFG vorgesehen; Herrmann in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 18 UmwStG Rn. 44; Pung, aaO, § 18 Rn. 62; Schmitt, aaO, § 18 UmwStG Rn. 36; Widmann, aaO, § 18 UmwStG Rn. 227; offen gelassen in BFH Urteil vom 11.12.2001 VIII R 23/01, aaO, 604; a.A. Benkert/Mennert in Haritz/Benkert, UmwStG , 2. Aufl. 2000, § 18 Rn. 49; Hörger/Endres, DB 1998, 2235).

    Bei den nach dem Vermögensübergang entstehenden stillen Reserven müsste danach differenziert werden, ob das betreffende Wirtschaftsgut der Personengesellschaft oder dem Einzelunternehmen in ihrer ursprünglichen Form zuzurechnen sind (vgl. FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2004 5 K 448/02, aaO).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 56/95

    Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

    Auszug aus FG Münster, 29.03.2004 - 4 K 890/01
    Darüber hinaus gehören zu dem nach § 16 EStG (einkommensteuerlich begünstigten und bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gewerbesteuerlich normalerweise nicht zu erfassenden) Aufgabegewinn auch Entschädigungen für entfallene Gewinnaussichten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabe geleistet werden (vgl. BFH Urteil vom 04.03.1998 X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    aa) Zwar ist der Gegenauffassung (vgl. neben der Vorinstanz z.B. FG Münster, Urteil vom 29. März 2004 4 K 890/01 G, EFG 2004, 1259; vgl. ferner Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 152 und 156; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 36; Pung in Dötsch/Patt/Pung/Jost, a.a.O., § 18 UmwStG Rz. 62; Herrmann in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 18 UmwStG Rz. 44; sämtliche Autoren allerdings eine Ausnahme für den Fall befürwortend, dass nach der Verschmelzung ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben wird, der in keinem Zusammenhang mit dem von der Kapitalgesellschaft übergegangenen Vermögen steht) zuzugeben, dass die hier bejahte Einschränkung nicht schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 hergeleitet werden kann.

    Sie erschöpfen sich in dem Hinweis auf den (angeblich) eindeutigen Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 sowie auf den Gesichtspunkt der Praktikabilität (vgl. neben den Entscheidungsgründen der Vorinstanz und der Revisionserwiderung des FA FG Münster in EFG 2004, 1259).

  • FG Hessen, 02.08.2023 - 8 K 1429/21

    Gewerbesteuer bei Veräußerung einer aus einer Kapitalgesellschaft durch

    Vielmehr ist aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/5952, S. 53) ersichtlich, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 vom Gesetzgeber zu einer speziellen typisierenden Missbrauchsvorschrift ausgestaltet wurde, die nicht den Nachweis zulässt, dass die jeweilige Gestaltung von beachtlichen wirtschaftlichen Gründen getragen ist (vgl. FG München, Urteil vom 26.10.2005, 10 K 5637/02, EFG 2006, 1296 unter Hinweis auf das bereits zitierte BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474 und FG Münster, Urteil vom 29.03.2004, 4 K 890/01, EFG 2004, 1259).
  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02

    Notwendigkeit der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung eines Gewinns aus der

    Wie aus den Gesetzesmaterialien zum JStG 1997 weiter ersichtlich ist (BTDrucks 13/5952, S. 53), wurde § 18 Abs. 4 UmwStG vom Gesetzgeber zu einer speziellen Missbrauchsvorschrift ausgestaltet, die anders als § 42 Abgabenordnung (AO) nicht den Nachweis zulässt, dass die Gestaltung von beachtlichen wirtschaftlichen Gründen getragen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2004, 474 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 29. März 2004, 4 K 890/01, EFG 2004, 1259).
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